Waffengesetz
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Am 12. 12. 1996 wurde das so heiß diskutierte Waffengesetz 1996 im
Nationalrat beschlossen, mit 1. Juli 1997 tritt es in Kraft.
Die neuen Kategorien
Kategorie A:
Verbotene Schußwaffen (darunter Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem - "Pumpguns")
und Kriegsmaterial - Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen sind wie schon bisher
verboten.
Kategorie B:
Genehmigungspflichtige Schußwaffen - alle halbautomatischen Schußwaffen sowie
Repetierflinten (etwa "Gooseguns") werden den Faustfeuerwaffen gleichgestellt.
Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur auf Grund einer
Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur auf Grund eines
Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom Überlasser und vom
Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers
ausgestellt hat.
Kategorie C:
Schußwaffen mit gezogenem Lauf - Erwerb ist binnen 4 Wochen vom Erwerber einem
in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden (Büchsenmacher, Waffenhändler)
zu melden. Führen solcher Waffen ist nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt
(Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen). Der
Waffenschein wurde eliminiert.
Kategorie D:
Sonstige Schußwaffen (Flinten) - Führen von Flinten ist nur auf Grund eines
Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für
Schützenvereinigungen).
Wichtig
- Bei Ausstellung von Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte
wird die Verläßlichkeit von der Behörde überprüft. Alle Personen außer Inhaber
einer Jagdkarte haben künftig ein Gutachten beizubringen, ob sie unter
psychischer Belastung zu Unvorsichtigkeit oder leichtfertigem Umgang mit
Waffen neigen ("Verläßlichkeitsprüfung").
- Anzahl der genehmigungs-pflichtigen Schußwaffen
(Kategorie C) in Waffenpaß und/oder Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich wie
bisher "2", eine größere Anzahl wird bei Rechtfertigung (insbesondere die
Ausübung der Jagd oder des Schießsportes) möglich sein.
- Schußwaffen der Kategorie C und D dürfen Erwerbern erst
3 Werktage nach Abschluß des Kaufes von Händlern und Büchsenmachern überlassen
werden ("Abkühlphase"). Ausnahmen gibt es für Inhaber von Waffenpaß,
Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte.
- Europäischer Feuerwaffenpaß: künftig für eine
Geltungsdauer von 5 Jahren. Mit darin eingetragenen Schußwaffen wird die
Einreise in benachbarte Länder (EU-Mitgliedstaaten und andere Nachbarstaaten)
vereinfacht.
- Wer 20 oder mehr Schußwaffen "in einem räumlichen
Naheverhältnis" verwahrt, hat die Behörde davon in Kenntnis zu setzen
(Meldung). Dabei ist mitzuteilen, auf welche Weise diese Schußwaffen verwahrt
werden. Übergangsbestimmungen und Fristen:
- "ALTE" Waffenpässe, Waffenbesitzkarten und Waffenscheine
gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes als Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten,
andere Ausnahmebewilligungen werden in entsprechende Dokumente umgewandelt
- Meldepflichtige Waffen, die eine Person zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres zu melden (beim
Büchsenmacher/Waffenhandel)
- Halbautomaten und Repetierflinten, die eine Person zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens besitzt, sind innerhalb 1 Jahres bei der Behörde
anzuzeigen. Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte werden dann entweder neu
ausgestellt, oder es wird die Anzahl der Waffen in einem solchen Dokument
entsprechend erweitert
- Meldungen über die Verwahrung von 20 oder mehr
Schußwaffen "in räumlichem Naheverhältnis" sind innerhalb 1 Jahres ab
Inkrafttreten abzugeben